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Leerwohnungszählung

Gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993
haben alle Gemeinden der Schweiz jährlich mit Stichtag vom 1. Juni die im Gemeindegebiet liegenden leerstehenden Wohnungen zu erheben.
Die Mitarbeit von Eigentümern und Eigentümerinnen und Liegenschaftsverwaltungen ist obligatorisch. Wenn Sie keine leerstehenden Wohnungen haben, ist keine Meldung notwendig.

Wir bitten um Ihre Rückmeldung bis 25. Mai 2026.

Hier finden Sie alle entsprechenden Informationen dazu.