Navigieren in Gemeinde Meierskappel

Leerwohnungszählung

Gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993
haben alle Gemeinden der Schweiz jährlich mit Stichtag vom 1. Juni die im Gemeindegebiet liegenden leerstehenden Wohnungen zu erheben.
Die Mitarbeit von Eigentümern und Eigentümerinnen und Liegenschaftsverwaltungen ist obligatorisch. Wenn Sie keine leerstehenden Wohnungen haben, ist keine Meldung notwendig.

Wir bitten um Ihre Rückmeldung bis 25. Mai 2026.


Definition einer Wohnung

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Hochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung.
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser. Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische sowie Notunterkünfte in Baracken gelten nicht als Wohnung.

Leerwohnungen die gezählt werden

Möbilierte oder unmöbilierte Wohnungen (inkl. Ferien- und Zweitwohnungen bzw. - Häuser) und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni

  • unbesetzt aber bewohnbar sind
  • zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.

Leerwohnungen die NICHT gezählt werden

Unbesetzte Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag 1. Juni

  • bereits auf einen späteren Bezugstermin vermietet oder verkauft sind (Miet- oder Kaufvertrag liegt schon vor)
  • weder zum Verkauf noch zur Vermietung ausgeschrieben sind (aufgrund von zukünftigen Eigenbedarf, offener Fragen bei Nachlässen, selbstgenutzte Zweitwohnungen, selbstgenutzte Einliegerwohnungen im Einfamilienhaus usw.)
  • nicht für Wohnzwecke angeboten werden (zweckentfremdete Wohnungen wie Büros, Arztpraxen usw.)
  • sich in Abbruch- oder Umbauprojekten befinden sowie Notwohnungen in Baracken
  • nicht fertig ausgebaut (Neubauwohnungen) und somit noch nicht bezugsbereit sind
  • nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind
    (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser, Studentenwohnungen usw.)
  • aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind
  • mit Gewerbe- oder Geschäftslokalen eine räumliche Einheit bilden
  • in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/- Häuser, möblierte Wohnungen usw.) und für die häufig auch Serviceleistungen wie Reinigung usw. angeboten werden.

Meldeformular Leerwohnung

Angaben Kontaktperson

Meldung Leerstand

Wie möchten Sie melden?

Liegenschaftsverwaltungen können uns Ihre Daten auch als Liste (XLSX oder PDF) zustellen, sofern diese alle benötigten Angaben enthält. Nutzen Sie dazu diesen Dateiupload.
Angaben zur Liegenschaft

Haustyp

Art der Wohnung

Angaben zur Liegenschaft 2

Haustyp

Art der Wohnung

Angaben zur Liegenschaft 3

Haustyp

Art der Wohnung

Weiteres

Falls Sie weitere Liegenschaften mit Leerwohnungen anführen müssen, haben Sie diese Möglichkeiten:

  • Füllen Sie das Formular erneut aus, bis alle Leerwohnungen gemeldet sind
  • Rufen Sie das Formular erneut auf und wählen Sie die Meldungsart «Ich möchte eine vorhandene Liste hochladen». Senden Sie uns eine solche Liste mit allen leeren Wohnungen, die Sie melden wollen.

real estate