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Werbetafeln

Es gilt die Reklameverordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1997. (Reklameverordnung Kanton Luzern)

Für das Aufstellen von temporärer Werbung (Reklame) sind im Wesentlichen folgende Auflagen verbindlich einzuhalten:

    • Der Mindestabstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 3 m betragen.
    • Beleuchtete Tafeln sowie lumineszierende, fluoreszierende und reflektierende Farben sind nicht zulässig.
    • Die Werbung für veranstaltungsfremde Zwecke (Sponsorfläche) darf nicht überwiegen.
    • Der Grundeigentümer, die Grundeigentümerin muss mit dem Aufstellen der Werbetafeln einverstanden sein.
    • Auf der Vorderseite jeder Werbetafel ist eine Kontrollmarke anzubringen.
    • Freistehende Strassenwerbung darf höchstens eine Fläche von 7 m2 aufweisen.
    • Werbung für örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen, Wahlen usw. von höchstens 1,2 m2 ist nicht bewilligungspflichtig.

Wer Reklamen aufstellt oder anbringt, die nicht den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung entsprechen, wird gemäss § 25 der Reklameverordnung mit Haft oder Busse bestraft.

Gemeindeeigene Werbetafeln stehen Parteien und politischen Gruppierungen nicht zur Verfügung.

Die Werbetafeln sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer umgehend zu entfernen.